Hier finden Sie wichtige Tabellen, wie z.B. die Pfändungstabelle oder die aktuelle Düsseldorfer Tabelle.
Neue Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026
Ganz aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.01.2026 geltend wird, veröffentlicht. Wie auch bereits in den Jahren zuvor, hat die neue Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern stellt nur eine Richtlinie dar. Nachdem im Jahr 2025 das Kindergeld einheitlich 255,00 € für jedes Kind betrug, wird das Kindergeld einheitlich je Kind ab 01.01.2026 auf 259,00 € heraufgesetzt. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld wird nach dem Gesetz auf den Tabellenunterhalt angerechnet. D. h., bei Minderjährigen wird das Kindergeld hälftig angerechnet, bei Volljährigen hingegen in voller Höhe. Nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils ergeben sich ab 01.01.2026 folgende Zahlbeträge:
bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.100,00 € beträgt der Mindestunterhalt (100 %)
in der Altersstufe 0 – 5 Jahre: 356,50 €
in der Altersstufe 6 – 11 Jahre: 426,50 €
in der Altersstufe 12 – 17 Jahre: 523,50 €
ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 439,00 €
Im Vergleich zu den bisherigen Zahlbeträgen für minderjährige Kinder führt die neue Düsseldorfer Tabelle beim Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder nur zu einer Erhöhung von 2,00 €. Dies resultiert aus der Erhöhung des Kindergeldes um 4,00 €.
Ist ein Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts geschuldet, führt dies ab dem 01.01.2026 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um durchgängig 3,00 € bei minderjährigen Kindern.
Ist ein Unterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts geschuldet, führt dies ab dem 01.01.2026 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um durchgängig 4,00 € bei minderjährigen Kindern.
Ist ein Unterhalt in Höhe von 168 % des Mindestunterhalts geschuldet, führt dies ab dem 01.01.2026 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um durchgängig 5,00 € bei minderjährigen Kindern.
Ist ein Unterhalt in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts geschuldet, führt dies ab dem 01.01.2026 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages um durchgängig 6,00 € bei minderjährigen Kindern.
